Die Erbunwürdigkeit ist im Rahmen des § 2339 BGB ein Tatbestand, der dazu führt, dass der eigentliche Erbe seine Erbenstellung verliert. Dafür ist ein komplexes Gerichtsverfahren (eine Gestaltungsklage, für die das Zivil- und nicht das Nachlassgericht zuständig ist) notwendig. Bisher hat die Rechtsprechung nur unzureichend Erbschleicher-Fälle in den Bereich der Erbunwürdigkeit eingeordnet, obwohl § 2339 BGB Tatbestände enthält, die sehr typisch bei Erbschleicherei vorliegen. Folgende Fälle sind uns vor allem bekannt, die zu einer Erbunwürdigkeit führen können.
Fall 1: Der Erbschleicher hat erreicht, dass der Betroffene ihn testamentarisch als Erben einsetzt. Später möchte der Betroffene dieses Testament wieder rückgängig machen, weil er einen Fehler gemacht hat. Der Erbschleicher hindert ihn aber daran, beispielsweise, indem er den Betroffenen abschottet und dieser nicht mehr schreiben kann.
Fall 2: Der Erbschleicher nötig den Betroffenen, ein Testament zugunsten des Erbschleichers zu errichten. Er droht dem Betroffenen beispielsweise ihn allein zu lassen, ihn nicht mehr zu pflege oder ihn zu schlagen.
Fall 3: Der Erbschleicher fälscht das Testament des Betroffenen, beispielsweise den Testamentstext oder die Unterschrift oder er lässt ein späteres, für ihn nachteiliges Testament verschwinden.