Das OLG Hamm hatte mit Beschluss vom 18.08.21 darüber zu entscheiden, ob eine zu hohe
Bewertung des Nachlassgerichts bezüglich des Geschäftswerts aufgehoben werden muss. In
dem fraglichen Fall hatte der Erbe den Fragebogen des Nachlassgerichts zum Nachlasswert
nicht richtig bearbeiten können, da der Erbe den Nachlassfragebogen nicht zurückschickte.
Auch die von dem Erben eingelegte Beschwerde war unzulässig, weil die 6 Monatsfrist
versäumt wurde. Allerdings hatte der Erbe Erfolg, weil er das Nachlassgericht darauf hinwies,
dass eine Verletzung von § 21 I Abs. 1 GNotKG Kosten erfolgte. Die Vorschrift war
anzuwenden, weil dem Gericht ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, in dem es eine
unrealistisch erhöhte Schätzung des Nachlasses vornahm. Das Interessante in diesem Urteil
kommt allerdings jetzt: Das Gericht hätte nach Ansicht des OLG Hamm unrechtliche
Sachbehandlung durch eine einfache Recherche bei Google Maps feststellen können, das
Gericht sah einen Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip des § 26 FamFG vorliegt.