Erbschleicherei und Testierunfähigkeit

Die Bedeutung der Testierfähigkeit in der Praxis

Die Autoren beschäftigen sich mit Fragestellungen zur Testierfähigkeit und prüfen diese in zahlreichen Sachverhalten und in unterschiedlichsten Konstellationen. Es gibt vor allem zwei große Bereiche, die zu unterscheiden sind.

In den meisten Fällen (Bereich 1) stellt sich die Frage, ob nach dem Tod eines Testierenden das Testament wegen einer Testierunfähigkeit angegriffen werden kann. Ausgangspunkt ist hierfür die Vorschrift des § 2229 BGB. Diese Norm lautet:

„§ 2229: Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) (weggefallen)
(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.“

In Bezug auf diese Fragestellung gibt es eine Vielzahl von emotionalen, rechtlichen, taktischen und wirtschaftlichen Überlegungen.
In einer zweiten Konstellation (Bereich 2) wird im Vorfeld eines Erbfalls geprüft, ob eine Testierfähigkeit noch angenommen werden kann. Dies kann aus Sicht eines Testierenden geschehen, wenn er an die Autoren die Frage stellt, ob er überhaupt noch ein Testament errichten kann. Dies kann aber auch von Familienmitgliedern und Dritten als Frage aufgeworfen werden, wenn der Testierende bereits erkrankt ist und die Familie wissen möchte, ob noch die Gefahr droht, dass ein für sie negatives Testament erstellt wird. Auch in dieser Situation gibt es diverse Maßnahmen und Schritte, die zu beachten sind.

Hinweis:
Gerade im Bereich 2 sehen die Autoren häufig Fälle, in denen ein sog. Wettstreit um das letzte Testament einsetzt. Häufig geht es um den überlebenden Elternteil und zwei Kinder. Das Elternteil ist bereits gesundheitlich angeschlagen und muss ggf. das Alleinsein nach dem Vorversterben des Ehepartners verkraften. Beide Kinder versuchen dann, ein für sie gutes Testament zu erhalten. In solchen Konstellationen gibt es manchmal viele Testamente, in denen immer wieder Änderungen bei der Begünstigung der Kinder vorgenommen werden. Dann ist entscheiden, welches der Testamente das zuletzt wirksame ist.

In beiden Bereichen kommt es wesentlich darauf an, dass der Begriff der Testierfähigkeit zutreffend eingeordnet wird. Vielfach ist es auch erforderlich, eine Abgrenzung zu anderen Begriffen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Begriffe Betreuungsbedürftigkeit, Geschäftsunfähigkeit und Eheunfähigkeit.

Die Betreuungsbedürftigkeit stellt dabei auf ganz andere Voraussetzungen ab und hat mit einer Testier- bzw. Geschäftsfähigkeit nichts zu tun. Die meisten Personen, bei denen eine Betreuungsbedürftigkeit durch das Betreuungsgericht festgestellt wird, sind noch geschäftsfähig. Beide Begriffe sind also nicht deckungsgleich. Dagegen ist es so, dass Geschäfts- und Testierfähigkeit letztlich in der Praxis deckungsgleich verwendet werden. Es gibt hier zwar in der juristischen Literatur zahlreiche Diskussionen und Streitpunkte. Aus Sicht der Autoren ist es aber sowohl mit Blick auf die Praxis, als auch mit Blick auf die medizinischen Voraussetzungen beider Rechtsbegriffe so, dass die beiden Begriffe deckungsgleich verstanden werden dürfen. Manchmal ist es in der Praxis dann so, dass neben einer Geschäfts- und Testierunfähigkeit zugleich eine Eheunfähigkeit zu prüfen ist. Meistens findet auch hier eine einheitliche Bewertung statt. Eine solche Parallelität kann beispielsweise in folgendem Fall Sinn machen, den einer der Autoren bearbeitet:

Beispiel:
Ein älterer Herr wird von seiner jungen Lebensgefährtin bedrängt und beeinflusst. Der Lebensgefährtin gelingt es, dem älteren Herrn eine Vorsorgevollmacht zu entlocken. Zugleich wird der ältere Herr dazu gebracht, ein Testament zugunsten der Lebensgefährtin zu erstellen. Damit hat die Lebensgefährtin aber noch nicht genug. Sie bringt den älteren Herrn vor ein Standesamt und erreicht, dass eine Ehe geschlossen wird. Um hier die benachteiligten Familienangehörigen bestmöglich zu schützen, wäre es notwendig, zu Lebzeiten des Betroffenen die Vorsorgevollmacht anzugreifen. Dies gelingt mit dem Argument, dass der ältere Herr nicht mehr geschäftsfähig gewesen ist. Im Erbfall würde sich diese Diskussion dann fortsetzen und zwar in Bezug auf die Frage der Testamentswirksamkeit. Hier geht es dann um den Begriff der Testierfähigkeit. Sowohl zu Lebzeiten als auch im Todesfall kann dann die Wirksamkeit der Ehe zusätzlich im Streit stehen. Denn hieraus könnte die Lebensgefährtin nicht nur ein gesetzliches Erbrecht, sondern, jedenfalls hilfsweise, einen Pflichtteilsanspruch ableiten. Dann käme es auf die Ehefähigkeit des älteren Herrn an.

In der Folge stellen die Autoren die Kernfragen zur Testierfähigkeitsprüfung vor. Wir gehen dabei von dem häufigsten Fall aus. Dieser Fall beinhaltet, dass ein gesundheitlich Angeschlagener ein Testament erstellt. Später tritt dann der Erbfall ein. Familienangehörige des Erblassers stellen fest, dass sie aufgrund dieses Testamentes von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Sie suchen den Autor Prof. Dr. Böh als in dieser Fragestellung spezialisierten Rechtsanwalt auf und bitten um eine Beratung. Im Rahmen des Beratungsgespräches sind dann folgende Kernthemen zu berücksichtigen:

1. Notwendige Grunderkrankung: Die Einwendung der Testierunfähigkeit kann nach deutschem Recht nur dann vorgetragen werden, wenn eine ausreichende Grunderkrankung vorliegt. Das Problem in Deutschland ist, dass der Gesetzgeber insbesondere auf eine psychiatrische Grunderkrankung abstellt. Häufigste Beispiele sind eine Demenz bzw. eine wahnhafte Erkrankung. Es gibt auch Fälle, in denen eine Schizophrenie oder eine schwere Depression als Grunderkrankung genügt. Häufig wird der Autor aber mit Fällen konfrontiert, in denen keine solche Grunderkrankung besteht, sondern der Erblasser (nur) körperlich sehr stark angeschlagen gewesen ist. Häufigstes Beispiel hierfür ist eine Krebserkrankung im Endstadium. Auch wenn diese Erkrankung enorm belastend für den Erblasser gewesen ist, so führt diese Erkrankung grundsätzlich nicht dazu, dass eine Testierunfähigkeit damit begründet werden kann. Wir halten diese Situation in Deutschland für nicht ausreichend geregelt, da es zahlreiche Fälle gibt, in denen körperlich sehr stark angeschlagene Personen zu einem Testament überredet werden und keine freie Willensbildung mehr stattfinden kann. Sie sind dann durch § 2229 Abs.4 BGB nicht hinreichend geschützt.

Hinweis:
Um die Einwendung der Testierunfähigkeit im Rechtsstreit aussichtsreich vortragen zu können, muss diese psychiatrische Grunderkrankung jedenfalls ansatzweise vorgetragen werden können. Natürlich darf von einem medizinischen Laien – also weder von einem Betroffenen, noch von einer rechtsanwaltlichen Vertretung – verlangt werden, dass eine medizinisch zutreffende Einordnung vorgenommen wird. Besonders wichtig ist es deshalb, dem Gericht Defizite und Ausfallerscheinungen des Erblassers vorzutragen, damit das Gericht hieraus Anknüpfungstatsachen für die Prüfung ableiten kann.

2. Freie Willensbildung: Wir erleben in vielen Fällen, dass die weiteren Überlegungen zur Prüfung der Testierfähigkeit bereits auf der Ebene der Grunderkrankung nicht mehr weitergeführt werden. Ein bedeutsamer Fall ist der, dass die Familienangehörigen nur von einer leichten Demenz berichten. Hier geben dann die benachteiligten Erbprätendenten zu schnell auf. Denn diese Grunderkrankung dient auf einer ersten Stufe nur dazu, dass das Eingangstor zur Prüfung der Testierunfähigkeit aufgestoßen wird. Die entscheidende Prüfungsebene ist dann aber eine sogenannte zweite Stufe. Auf dieser zweiten Stufe wird nachvollzogen, ob der Erblasser wegen dieser Grunderkrankung, aber auch mit Blick auf weitere Situationen in seinem Umfeld, überhaupt noch in der Lage gewesen ist, seinen Willen frei zu bilden. Hierfür setzt die Rechtsprechung insbesondere den Maßstab an, dass geprüft werden muss, ob der Erblasser noch eine zutreffende Abwägung vornehmen konnte. In der Praxis wird diesem Bereich viel zu wenig Bedeutung beigemessen. Diese zweite Stufe ist deshalb aber von zentraler Bedeutung, weil viele Faktoren neben der Grunderkrankung zu einem Defizit bei der Willensbildung führen können. Ein Beispiel sind eben jene benannten körperlichen Einschränkungen und Erkrankungen, die sich natürlich auf die Willensbildung negativ auswirken können. Ein zweites Beispiel ist die Formbarkeit des Erblassers, der in bestimmten Konstellationen letztlich gegenüber Einflüssen Dritter suggestibel ist. Diese Beeinflussbarkeit wirkt sich natürlich auch gravierend auf die Willensbildung aus. Ein drittes Beispiel ist die Drohung bzw. Nötigung des Erblassers durch solche Drittpersonen. Auch dies beschädigt natürlich die freie Willensbildung.

Hinweis:
Bei der Prüfung der freien Willensbildung kommt es deshalb auf folgende Themenkomplexe an:
psychiatrische Grunderkrankung(en),
zusätzliche weitere (körperliche) Erkrankungen,
bestehende Behinderungen (Hören, Sehen, Schreiben, Sprechen),
Allgemeinzustand, insbesondere bei älteren Menschen ,
Alltagstauglichkeit (Abhängigkeit von Drittpersonen),
Persönlichkeit des Betroffenen (insbesondere Beeinflussbarkeit),
Abhängigkeiten / Sucht (Alkohol, Drogen, Nikotin, Sex),
Abhängigkeit zu Personen (beispielsweise Verliebtheit),
Drucksituationen (Angst, Drohung, Nötigung),
Täuschung des Betroffenen durch Dritte (beispielsweise über Pflege u. ä.)

3. Beweisbarkeit: Auch wenn insbesondere Familienangehörigen überzeugt sind, dass eine ausreichende Grunderkrankung vorliegt und keine freie Willensbildung mehr möglich war, scheuen viele Familienangehörige davor zurück, die Testierfähigkeit prüfen zu lassen. Dies hängt insbesondere damit zusammen, dass (vermeintlich) keine ausreichenden Beweismittel vorliegen, um die Testierunfähigkeit nachweisen zu können. An dieser Stelle muss die Beratung ausführliche Hinweise zum möglichen Verfahrensablauf enthalten. Letztlich gibt es zwei Gerichtsverfahren, die begonnen werden können. Das erste Verfahren wird streitwertabhängig meistens beim Landgericht geführt. Es handelt sich in der Regel um eine Erbenfeststellungsklage. Das alternative Verfahren ist das Verfahren vor dem zuständigen Nachlassgericht. Dieses Verfahren wird in der Regel durch einen Erbscheinsantrag eingeleitet. In fast allen Fällen ist dem nachlassgerichtlichen Verfahren der Vorzug zu geben. Das hängt damit zusammen, dass das Nachlassgericht, soweit die Einwendung der Testierunfähigkeit substantiiert vorgetragen ist, die notwendigen Anknüpfungstatsachen und Beweismittel von Amts wegen einfordern muss. Hier ist es allerdings so, dass ein rechtlicher Laie gar nicht in der Lage ist, dieses Verfahren richtig zu führen. Das Verfahren ist komplex, und es müssen die richtigen Anregungen bzw. Anträge gestellt werden. Vielfach tappen Familienangehörige in eine Falle und denken, weil es sich um ein amtsgerichtliches Verfahren handelt, wäre keine rechtsanwaltliche Vertretung von Nöten. Erst viel zu spät merken die Familienangehörigen, dass das Nachlassgericht keine ausreichende Prüfung vornimmt. Denn viele Nachlassrichter setzen sich mit solchen Verfahren zur Prüfung der Testierunfähigkeit nicht ausreichend auseinander. In einer solchen Situation scheitern dann die Familienangehörigen.

Hinweis:
Bei einem Streit um die Testierfähigkeit ist aus Sicht der Autoren immer eine rechtsanwaltliche Beratung bzw. Vertretung sinnvoll.

4. Verfahrensablauf vor dem Nachlassgericht: Hat man sich für das meist zutreffende Verfahren vor dem Nachlassgericht entschieden, so müssen die richtigen Anträge gestellt bzw. Anregungen gegeben werden. In der Praxis bedeutet dies, dass zum einen dem Gericht mögliche Zeugen genannt werden, die über die Defizite des Erblassers berichten können. Schon im Vorfeld eines Erbfalls ist es deshalb sinnvoll, eine Zeugenliste mit den entsprechenden Sachverhalten zu erstellen. Weiterhin sind dem Gericht mögliche behandelnde Ärzte, Krankenhausaufenthalte, Pflegepersonen, Pflegeheimaufenthalte und weiter Unterlagen im medizinischen Bereich (beispielsweise Unterlagen der Krankenkasse) zu benennen. Das Gericht hat die Möglichkeit, diese Unterlagen von Amts wegen beizuziehen. So gelangen Familienangehörige auch an die hier notwendigen Informationen im gesundheitlichen Bereich. Es gibt noch viele andere Informationen, die im Einzelfall für eine Prüfung sinnvoll sind. Häufig ist eine Akte zum gesetzlichen Betreuungsverfahren beizuziehen. Wurde das strittige Testament notariell erstellt, so bietet es sich an, dass die Notarakte beigezogen wird. Wenn man aus den Unterlagen weitere Zeugen ermitteln kann, so sind auch diese Zeugen dem Nachlassgericht zu benennen. Grundsätzlich ist es so, dass das Nachlassgericht eine gewisses Ermessen hat, wie es das Verfahren führt. Es gibt aber einen Verfahrensablauf, der aus Sicht der Autoren ideal ist.

5. Wünschenswerter Ablauf der Prüfung: In einem ersten Schritt sind sämtliche Unterlagen durch das Nachlassgericht anzufordern, die für die Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers bedeutsam sind. In einem zweiten Schritt sollte das Nachlassgericht dann einen gerichtlichen Sachverständigen bestellen. In einem dritten Schritt wäre dann eine Zeugeneinvernahme in einem mündlichen Verhandlungstermin geboten, bei dem der Sachverständige nicht nur anwesend ist, sondern ihm auch ein eigenständiges Fragerecht eingeräumt wird. Im Anschluss an diese Beweisaufnahme ist dann durch das Gericht dem Sachverständigen der Sachverhalt vorzugeben, der aus Sicht des Gerichts zur Beurteilung herangezogen werden muss. Das Gericht muss also entscheiden, welcher Sachverhalt bewiesen wurde. Auf Basis dieses Sachverhaltes ist dann das gerichtliche Sachverständigengutachten zu erstellen. Im Anschluss hieran bleibt es dann den beteiligten Parteien vorbehalten, die Aussage des Gutachtens hin zu einer Testierfähigkeit oder einer Testierunfähigkeit zu werten.

Hinweis:
Es gibt in er Praxis vielfache Abweichungen von diesem Verfahrensablauf: Zeugen werden nicht gehört, der Sachverständige erstellt sein Gutachten nur auf Basis von bestimmten Unterlagen, das Gericht grenzt den ermittelten Sachverhalt nicht ein.
Ein weiteres Problem ist beispielsweise, dass das Gericht aus Sicht der Autoren auch alle Beteiligte zu der Fragestellung anhören müsste. Auch dies geschieht manchmal nicht, insbesondere, wenn das Gericht von einem Verhandlungstermin absieht.

6. Probleme bei Sachverständigengutachten: In der Praxis zeigt sich, dass es vielfach Probleme bei gerichtlichen Sachverständigengutachten gibt. Vereinzelt ist es bereits so, dass der bestellte Sachverständigen nicht ausreichend qualifiziert ist. Für die Frage der Testierfähigkeit ist eine Qualifikation im psychiatrischen Bereich erforderlich. Wünschenswert ist eine Doppelqualifikation zusätzlich im Bereich der Neurologie. Erstaunlich ist daneben, dass viele Gutachten keinen strukturierten, vollständigen bzw. qualitativ hochwertigen Aufbau aufweisen. Den Autoren sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen die Beweisfrage nicht mit aufgenommen wurde, der Begriff der Testierunfähigkeit nicht vorgestellt wurde, ein Literaturverzeichnis vergessen wurde, die notwendige zweistufige Prüfung der Testierfähigkeit nicht durchgeführt worden ist. Es gibt daneben noch Sonderfälle bezüglich weiterer Fehler. Beispielsweise hat der Autor Prof. Dr. Böh erlebt, dass der Sachverständige im Termin die Zeugen befragte und er erst im Termin feststellte, dass das Gericht vergessen hatte, ihm zahlreiche Unterlagen vorzulegen. Dies ist nur durch Zufall aufgefallen. Es ist auch bereits vorgekommen, dass der bestellte Sachverständige das Gutachten nicht selbst erstellt hat, sondern ein Mitarbeiter damit beauftragt wurde. Das ist natürlich auch nicht ausreichend.

7. Konsequenzen: Den Betroffenen, insbesondere den von der Erbfolge ausgeschlossenen Familienangehörigen, ist dringend zu empfehlen, dass der Vorgang von Anfang an rechtsanwaltlich spezialisiert begleitet und aufbereitet wird. Nur so ist gewährleistet, dass die richtige Verfahrensart gewählt und der richtige Verfahrensablauf forciert wird. Dies bedeutet nicht nur, dass die richtigen Anträge und Anregungen gestellt werden, sondern, dass dann auch die Beweisaufnahme entsprechend vorbereitet und durchgeführt wird. Auch die Auswertung des Gutachtens bedarf Spezialkenntnisse. Häufig muss im Nachgang zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten der Gutachter auch noch mündlich befragt werden, um das Beweisergebnis abzusichern.

Im Rahmen dieser Rechtsdokumentation möchten wir den Begriff der Testierfähigkeit intensiv aufbereiten. Hierzu wird in einem nächsten Kapitel die gegenwärtige Rechtslage dargestellt und zwar in Bezug auf das juristische Schrifttum und die herrschende Rechtsprechung. In dem darauf folgenden Teil werden wir uns mit den medizinischen Voraussetzungen der Testierunfähigkeit beschäftigen. Dies betrifft insbesondere die psychiatrischen Erkrankungen aber auch andere Fälle der Testierunfähigkeit. Illustrieren werden wir dies anhand von Beispielgutachten, die der Autor Prof. Dr. Böh in seiner Rechtspraxis bereits veranlassen konnte.

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