In vielen Fällen lässt sich eine Erbschleicherei strafrechtlich nicht beurteilen, da der Gesetzgeber die besonderen Abläufe einer Erbschleicherei bei der Strafgesetzgebung nicht berücksichtigt hat. Allerdings gibt es bestimmte Situationen, in denen eine Erbschleicherperson strafrechtlich verfolgt werden kann. Ein solcher Sachverhalt kann im Bereich des Prozessbetrugs vorliegen. Dieser Straftatbestand ist dann erfüllt, wenn der Erbschleicher beispielsweise in einem Zivilverfahren unwahre Tatsachenbehauptungen aufstellt. Häufig kommt das vor, wenn ein Erbschleicher sich Gelder bemächtigt hat und zu seinem Schutz behauptet, er habe die Gelder vom Erblasser geschenkt bekommen. Kann der Anspruchsgegner das Gegenteil beweisen, z. B. wenn es entgegenstehende Zeugenaussagen oder Urkunden gibt, ist die Möglichkeit einer Prozessbetrugs nach § 263 StGB zu prüfen.