Erbschleicherei und Gesellschaftsrecht

Ist ein Erbschleicheropfer auch Teilhaber in einer Gesellschaft, so kann sich die Erbschleicherei auch auf diese Situation auswirken. Dies gilt sowohl für sog. Personengesellschaften (GbR, oHG, KG), als auch für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG). Im Personengesellschaftsbereich gelingt es Erbschleichern beispielsweise nicht selten, dass sie den potentiellen Erblasser überreden, sie am Gesellschaftsanteil zu beteiligen. Ist dies im konkreten Fall gesellschaftsrechtlich zulässig, so kann das Erbschleicheropfer später nicht mehr ohne den Erbschleicher handeln und ist wirtschaftlich stark eingeschränkt. Eine solche Situation ist auch bei Kapitalgesellschaften möglich. In einem dem Autor bekannten Fall hat ein Anlageberater eine ältere Dame überredet, eine ausländische GmbH zu gründen und ihn als 1/3-Gesellschafter aufzunehmen. Dieser Gesellschaftsanteil wurde von der älteren Dame bezahlt. Gleichzeitig wurde der Anlageberater zum Geschäftsführer bestellt. Dabei überredete er die ältere Dame den Gesellschaftsvertrag so zu akzeptieren, dass ein Geschäftsführer nur mit 75% der Gesellschafterstimmen abgesetzt werden kann. Dadurch hatte er sich auf Dauer in die GmbH hineingeschmuggelt.

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