Die Abschottung der betroffenen Person von Freundeskreis und Familie ist ein stereotypes Verhalten eines Erbschleichers. Diese Abschottung kann in Einzelfällen so drastisch sein, dass es sich um ein Gefangenhalten handelt. Dies kann strafrechtliche Konsequenzen für den Erbschleicher haben, sich aber auch auf die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften auswirken.