Häufig wird in einem Erbfall festgestellt, dass ein Testament mittels Erbschleicherei erwirkt worden ist. Es stellt sich dann die Frage, ob der betroffene Erblasser überhaupt noch testierfähig gewesen ist. Erbschleicher, die sich hiervor schützen wollen, haben häufig dahingehend vorgearbeitet, dass das Testament vor einem Notar gefertigt wird und ggf. noch eine ärztliche Bescheinigung der Testierfähigkeit. Geschädigte Personen sollten sich hierdurch nicht von einer Prüfung des Testaments abschrecken lassen, da weder die notarielle Durchführung, noch eine ärztliche Bescheinigung einer Feststellung der Testierunfähigkeit entgegenstehen. Häufig erfolgt nur ein kurzer Termin beim Notar, in dem das Testament verlesen wird, sodass der Notar die Testierfähigkeit überhaupt nicht zutreffend prüfen und beurteilen kann. Eine ärztliche Bescheinigung kann ebenso untauglich sein, weil von vielen Ärzten der Begriff der Testierfähigkeit nicht richtig verstanden wird. Ein Attest kann sich dann als wertlos herausstellen.