Viele Privatpersonen überlegen, wie sie das Risiko der Erbschleicherei begrenzen können. Ein häufig gewähltes Mittel ist ein Ehegattentestament oder ein Erbvertrag,
in dem für beide Seiten bindende Regelungen getroffen werden. Verstirbt dann der eine Teil, kann der andere Teil grundsätzlich nicht mehr (an einen späteren
Erbschleicher) verschenken. Dies ist allerdings dann möglich, wenn für die Schenkung ein sog. billigenswertes Motiv vorliegt. Gerade bei Grundstücksschenkungen kommt
es deshalb häufig vor, dass in einer notariellen Urkunde Regelungen aufgenommen werden, die ein solches billigenswertes Motiv bestätigen, beispielsweise die
Absicherung der eigenen Pflege. Fälle aus der Praxis belegen, dass hier einige Notare viel zu schnell und unkritisch solche Regelungen vorschlagen bzw. übernehmen.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht