So bekannt der Begriff der Erbschleicherei in der Bevölkerung bekannt ist, so selten gibt es hierzu direkte Gerichtsentscheidungen. In einer schon älteren Entscheidung aus dem Jahr 1965 hat der Bundesgerichtshof den Begriff der Erbschleicherei aber angedeutet:
Demnach war sich der Erbschleicher „über eine gewisse Anrüchigkeit seines Verhaltens gegenüber seiner Schwester im klaren. (…) Das Rechtsgefühl seiner Umwelt habe nicht auf seiner Seite gestanden (…) das sei offenkundig gewesen.“