Erbschleicherei bei Versprechen an den Erblasser

Erbschleichern gelingt es häufig, den Erblasser durch Versprechen zu einem Testament zu bewegen. Werden diese Versprechen nicht rechtsgestaltend sinnvoll in das Testament eingebaut, so kann der Erblasserwille letztlich nicht geschützt werden. Solche „falschen“ Versprechen betreffen häufig die Pflege zu Lebzeiten des Erblassers oder die Beerdigung des Erblassers. In beiden Fällen werden diese Versprechen der Erbschleicher häufig von diesen nicht eingehalten und dies bleibt dennoch sanktionslos. Es ist dem Autor sogar ein Fall bekannt, indem ein Erbschleicher eine Immobilie per Testament erhalten hat und dafür einen Geldbetrag in den Nachlass hätte einzahlen müssen. Da auch dies im Testament schlecht geregelt war, ist der Geldbetrag für den Nachlass nicht einklagbar.

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