Vielfach werden im Rechtsverkehr vertragliche Absprachen getroffen, bei denen die Beteiligten denken, dass diese nicht sorgfältig rechtlich beraten werden müssen. Denn es besteht kein Risiko für einen Streit. Dabei vergessen die Beteiligten aber, dass Drittpersonen als Erbschleicher diesen Streit verursachen können, insbesondere dann, wenn einer der Beteiligten dem Einfluss dieser Erbschleicherperson voll ausgesetzt ist. In einem Fall hatten die Beteiligten eine Immobilie übertragen. Der Übergeber hatte sich den Nießbrauch vorbehalten, allerdings nur pro forma um den Wert der Übertragung schenkungssteuerlich günstig zu senken. Nach einigen Jahren bemächtigte sich eine Erbschleicherin des Übergebers und veranlasst nun, dass der Beschenkte durch den Nießbrauch erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt wird.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht