Betroffene Personen mit psychiatrischen Grunderkrankungen werden durch den Gesetzgeber insoweit geschützt, dass sie ab einem gewissen Schweregrad nicht mehr Geschäfts-, respektive testierfähig sind. Dies gilt aber für Personen nicht, die an körperlichen Erkrankungen leiden, selbst wenn diese schwerwiegend sind. Auf diesen Personenkreis können Erbschleicher in der Regel sehr stark einwirken, ohne juristisch ausreichend sanktioniert zu werden.