Es gibt die Möglichkeit, Originaltestamente beim Amtsgericht (Nachlassgericht) zu hinterlegen. Durch die Rücknahme aus der Hinterlegung wird das Testament unwirksam. Diese Situation birgt ein hohes Risiko, dass ein Erbschleicher ein solches Testament zunichte macht, indem er den Testator dazu bringt, das Originaltestament vom Amtsgericht aus der Hinterlegung zurückzuholen. Zwar ist dies grundsätzlich nicht möglich, wenn der Testator nicht mehr testierfähig ist. Dies kann aber beim Amtsgericht meistens nicht ausreichend geprüft werden. Ist das Originaltestament auf diesem Wege zunicht gemacht, hat der Erbschleicher mehr Handlungsfreiheit.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht