Es gibt Fälle, in denen Besonderheiten bei der Beziehung zwischen dem Erbschleicher und dem Betroffenen bestehen. Freilich gibt es Erbschleicherei in jeder normalen Familienkonstellation, also im Verhältnis zwischen Eltern / Kind, Eheleuten untereinander, Geschwistern unter einander und zwischen entfernten Verwandten. Ein besonderes Beispiel aus der Praxis betrifft den Fall, dass die betroffene Person verheiratet ist, allerdings mit dem Ehemann im Streit ist und sich von diesem scheiden lassen möchte. Als die betroffene Person gesundheitlich angeschlagen ist, gelingt es dann dem Ehemann sich über eine Vorsorgevollmacht das Vermögen der betroffenen Person zu erschleichen.
Prof. Dr. Wolfgang Böh, München-Gräfelfing
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Steuerrecht