Erberschleichung nach dem Erbfall durch Kontoabhebungen

Ein häufiges Problem ist in der Praxis ist, dass sich ein Familienmitglied bereits zu Lebzeiten an die Erblasserperson andockt und sich eine Bankvollmacht geben lässt. Im Erbfall sind die anderen Familienmitglieder dann nicht dadurch benachteiligt, dass der Erbschleicher sich zu Lebzeiten Gelder abgehoben hat oder in einem Testament begünstigt ist. Vielmehr ist es häufig auch so, dass der Erbschleicher auch nach dem Tod – zu Unrecht – weiterhandelt und die Bankvollmacht verwendet, um sich weitere Gelder abzuheben. Selbst in dem Fall, in dem der Erbschleicher mit anderen Personen in einer Erbengemeinschaft ist, gelingt ihm dies. In einem Fall in Bayern war es so, dass vier Geschwister von der Mutter im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geerbt hatten. Der erbschleichende Bruder hatte eine Bankvollmacht und hat sich gegenüber der Bank, aber auch gegenüber Dritten (beispielsweise dem Finanzamt) als Vertreter der Erbengemeinschaft ausgegeben. Den ohnehin benachteiligten Geschwistern ist dadurch ein erheblicher Schaden entstanden.

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