Erberschleichung durch Verjährenlassen von Pflichtteilsansprüchen

Eine gewöhnliche erbrechtliche Regelung ist, dass sich Eheleute im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments wechselseitig als Erben einsetzen und die Kinder als Schlusserben bestimmen. Die Kinder erhalten im ersten Erbfall den Pflichtteil (sog. Berliner Testament). Eine Erberschleichung ist in diesem Fall dann möglich, wenn der überlebende Ehegatte Erbe wird und zugleich die minderjährigen Kinder nicht ausreichend vertritt und dafür sorgt, dass diese ihren Pflichtteil erhalten bzw. jedenfalls die hierfür erforderlichen Auskünfte. In einem Fall in Süddeutschland war es vielmehr so, dass den Kindern von ihren Rechten nichts erzählt wurde, sodass diese auch nicht tätig wurden. Diese Pflichtteilsteilsansprüchen waren dann längst verjährt, als die Kinder ihre Rechte erfuhren.

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